Satzung

Karnevalsgesellschaft Blau Weiss Durlach 1951 e.V.

IN DER FASSUNG VOM 20. April 2012

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1.1 (Name) Der Verein führt den Namen

Karnevalsgesellschaft Blau Weiss Durlach 1951 e.V.

(Abgekürzt: Ka.Ge. Blau Weiss Durlach 1951 e.V.)

Die Gesellschaft wurde am 12.12.1951 von Fritz Scheuble jun. gegründet und zwar als Elferrat Blau Weiss im ASV. Aus dieser Nebenabteilung des ASV Durlach entstand am 17.03.1961 die Ka.Ge. Blau Weiss Durlach 1951 e.V.

§1.2 (Sitz) Der Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe-Durlach; die Vereinsfarben sind Blau-Weiss. Die Gesellschaft wurde am 11.03.1963 beim Amtsgericht Durlach unter der Nummer 88 eingetragen.

§ 1.3 (Geschäftsjahr) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01.-31.12. eines Jahres, also gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck der Gesellschaft

§ 2.1 (Zweck) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2.2 (Aufgaben) Zweck, Aufgaben und Ziel der Gesellschaft ist die Pflege und Erhaltung des deutschen Brauchtums „Fastnacht“. Dies soll insbesondere erreicht werden durch karnevalistische Prunksitzungen, öffentliche Maskenbälle, Ordensbälle, durch Beteiligung an den öffentlichen Fastnachtsumzügen und sonstigen Veranstaltungen, die geeignet sind, das fastnachtliche Brauchtum der Bevölkerung nahe zu bringen.

§ 2.3 (Förderung) Besonders zu fördern sind Bürger männlichen und weiblichen Geschlechts, insbesondere auch Kinder, gleich ob Mitglied der Gesellschaft oder Nichtmitglied, die einzeln oder in Gruppen beitragen möchten, karnevalistisches Brauchtum zu vermitteln (z.B. Tanz- und Gesangsgruppen, Sprechvorträge)

§ 2.4 (Ziel) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.5 (Mittel) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

§ 2.6 (Vergünstigungen) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 2.7 (Bindungen) Der Verein ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen.

§ 3 – Mitgliedschaft

§ 3.1 (Freiwilligkeit) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jeder unbescholtenen Person offen.

§ 3.2 (Minderjährige) Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Jedes Mitglied soll sich im Interesse der Fastnacht bestätigen und jederzeit für ihre Ziele eintreten.

§ 3.3 (Aufnahme) Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Rechtsverhältnis zur Gesellschaft beginnt mit der Entrichtung des Beitrages für das Kalenderjahr.

§ 3A – Zusammensetzungen der Mitglieder

§ 3A.1 (Mitglieder) Die Gesellschaft besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

§ 3A.2 (Aktive) Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich verpflichten, an den vielfältigen Aufgaben der Gesellschaft besonders aktiv mitzuwirken.

§ 3A.3 (Passive) Passive Mitglieder gehören lediglich aus persönlicher Neigung der Gesellschaft an.

§ 3A.4 (Ehrenmitglieder) Ehrmitglieder setzen sich zusammen aus Ehrensenatoren, Ehrenräten und Ehrenmitgliedern als solche. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen bzw. Mitglieder ernannt werden, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Hierüber obliegt die Entscheidung dem Präsidium; ausgenommen ist die Wahl eines Ehrensenators, bei welcher die amtierenden Ehrensenatoren ein Mitsprache- und Stimmrecht besitzen.

§ 4 – Mitgliedbeiträge

§ 4.1 (Beiträge) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.

§ 4.2 (Betragshöhe) Die Mitgliedbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist spätestens bis zum 31.03. eines Kalenderjahres zu entrichten. Das Präsidium kann abweichend davon in Einzelfällen eine andere Zahlungsweise gestatten.

§ 4.3 (Minderjährige) Minderjährige zahlen die Hälfte des jeweils geltenden Mitgliedsbeitrages.

§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 5.1 Erlöschen der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod
  2. freiwilligen Austritt
  3. Streichung aus der Mitgliederliste
  4. Ausschluss

zu 2)        Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 4 Wochen vor dem 31.12. beim Präsidium unter Beifügung der Mitgliedskarte (soweit eingeführt) schriftlich angezeigt werden.

zu 3)        Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums geschehen, wenn das Mitglied durch eigenes Verschulden mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist.

zu 4)        Der Ausschluss erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums wegen:

  1. vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung der Gesellschaft oder des Gedankengutes der Fastnacht. Verstößen gegen die Satzung oder sonstiger Bestimmung der Gesellschaft.
  2. unehren Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen der Gesellschaft zu schädigen.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6.1 (Rechte) Die Mitglieder – mit Ausnahme der minderjährigen Mitglieder – genießen das volle Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Mit Aufnahme in die Gesellschaft unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung.

§ 6A – Rechte der Mitglieder

§ 6A.1 (Vereinsleben) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen; dies gilt insbesonderem für die Teilnahme an der Generalversammlung.

§ 6A.2.1 (Stimmrecht) Die Mitglieder – mit Ausnahme der minderjährigen Mitglieder – haben volles Stimmrecht; sie sind wählbar, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr nachweisen können.

§ 6A.2.2 (Aussetzung des Stimmrechtes) Mitglieder, die, aus welchem Grund auch immer, mit den Jahresbeitragen des laufenden oder früherer Kalenderjahre in Verzug sind, werden von der Ausübung sowohl des aktiven als auch des passiven Wahlrechts ausgeschlossen. Der Ausschluss endet mit der Entrichtung der ausstehenden Beiträge.

§ 6B – Pflichten der Mitglieder

§ 6B.1 (Förderung) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck und die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern.

§ 6B.2 (Veränderungen) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben; entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

§ 6B.3 (Satzung) Jedem Mitglied wird die gewissenhafte Befolgung der Satzung zur Pflicht gemacht.

§ 6B.4 (Rückgaben) Bei Erlöschen, Austritt, Ausschluß oder Rücktritt vom Amt hat das Mitglied Gegenstände, die es im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein erlangt hat, unaufgefordert an den Verein zurückzugeben. Dies gilt vor allem für Akten und Dokumente.

§ 7 – Organe der Gesellschaft

§ 7.1 (Organe) Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. der Vorstand
  2. das Präsidium
  3. der Gesamtrat
  4. die Generalversammlung

§ 7.1.1 (Vorstand) Der Vorstand besteht aus:

a) Präsident / in

b) Vizepräsident / in

c) Kanzler/ in

d) Schatzkanzler /in

§ 7.1.1 Abs.1: Der Vorstand vertritt die Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB in der Weise, dass die Vertretung nur von zwei dieser Personen gemeinsam ausgeübt werden darf. Soweit Rechtsgeschäfte finanzieller Art abgeschlossen werden, ist der Schatzkanzler in jedem Fall beizuziehen.

§ 7.1.1 Abs.2: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 7.1.1 Abs.3: Im Innenverhältnis darf der Vizepräsident die Gesellschaft nur dann vertreten, wenn der Präsident verhindert ist.

§ 7.2.1 (Präsidium) Das Präsidium besteht aus:

  1. Präsident / in
  2. Vizepräsident / in
  3. Kanzler / in
  4. Schatzkanzler / in
  5. Protokoller / in
  6. Zeugmeister / in
  7. Zeremonienmeister / in
  8. Kellermeister / in
  9. Jugendwart
  10. Sportkoordinator (Sportwart)
  11. Pressewart
  12. Beisitzer / in, deren Zahl durch die Generalsversammlung festgelegt wird. Jeder Beisitzer / in erhält einen bestimmten Aufgabenbereich, den er / sie gewissenhaft auszufüllen hat.

§ 7.2.2 Abs.1 a): Das Präsidium wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, von der Generalsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Präsident und Vizepräsident werden jeweils um 1 Jahr versetzt gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl des Nachfolgers oder durch Rücktritt. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Er Bedarf zur Übernahme in das Präsidium der Bestätigung durch die Generalversammlung. Im Falle der Nichtbestätigung sind der Jugendversammlung die Gründe schriftlich bekannt zu geben.

§ 7.2.2 Abs.1 b) Anlässlich der Generalversammlung legen der Präsident und der Schatzkanzler Rechenschaft über das Geschäftsjahr statt.

§ 7.2.2 Abs.2: Das gesamte Präsidium ist für die einwandfreie Führung der Gesellschaft und die Verwaltung des Vermögen verantwortlich.

§ 7.2.2 Abs.3: Das Präsidium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn nach vorheriger Einladung an alle Präsidiumsmitglieder mindestens die Hälfte anwesend sind. Über die jeweiligen Sitzungen ist ein Protokoll zuführen.

§ 7.2.2 Abs.4: Das Präsidium ist für die Organisation und Durchführung sämtlicher Veranstaltungen verantwortlich. Ausnahmen sind nicht karnevalistische Veranstaltungen von der Jugend; diese werden nach den Richtlinien der Jugendordnung durchgeführt.

§ 7.3.1 (Gesamtrat) Der Gesamtrat besteht aus

  1. dem Präsidium
  2. den aktiven Mitgliedern

§ 7.3.2 (Sitzungen des Gesamtrats) Die Sitzungen des Gesamtrateswerden vom Präsidenten einberufen. Sie dienen der Information, dem kreativen  Gedankenaustausch und der Einteilung der Arbeitseinsätze.

§ 7.4 (Generalversammlung) Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Sie muss jeweils innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch im Mai stattfinden.

Zusätzlich können Außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden, wenn

  1. das Präsidium
  2. 1/3 der Mitglieder

dies wünschen.

§ 7.4.1 (Tagesordnung) Die Tagesordnung der Generalversammlung wird durch das Präsidium festgelegt; solche der Außerordentlichen Generalversammlungen ergibt sich aus den anstehenden Punkten.

§ 7.4.2 (Beschlussfassung) Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegt

  1. Entlastung des Präsidiums
  2. Neuwahlen des Präsidiums
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Erledigungen der Anträge

§ 7.4.3 (Wahlen) Die Wahlen erfolgen offen oder geheim; letzteres jedoch nur, wenn ein Mitglied dasselbe verlangt und die Generalversammlung mit Mehrheit den Antrag beschließt.

§ 7.4.4 (Kassenprüfer) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils im Wechsel auf 2 Jahre; Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit der vom Vorstand oder Präsidium beschlossenen Ausgaben.

§ 7.4.5 (Anträge) Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidium schriftlich eingereicht werden.

Der Protokoller hat über die Generalversammlung ein Protokoll zu führen.

§ 8 – Jugend

§ 8.1 Die Jugend wird in der Jugendabteilung der Ka Ge Blau-Weiss zusammengefasst. Sie ist nach den Richtlinien der Jugendordnung organisiert und wird im Präsidium und der Generalversammlung durch den Jugendwart vertreten. Der Verein verpflichtet sich die Jugend zu fördern und sie zu ihren Vorhaben zu unterstützen und zu bekräftigen. In den Bereichen Projekte, Jugendausflüge, -Freizeiten, die den nicht karnevalistischen Bereich betreffen, arbeitet die Jugend gemäß der Jugendordnung selbständig und eigenverantwortlich. Alle daraus entstehenden Einnahmen und Ausgaben, dazu gehören auch Spenden und Zuschüsse, werden von der Jugendabteilung selbständig verwaltet. Die Jugend gibt sich im Rahmen der Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch das Präsidium bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

§ 9 – Satzungsänderung

§ 9.1 Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder einer Ordentlichen oder Außerordentlichen Generalversammlung notwendig. Die Änderung des Zwecks der Gesellschaft bedingt die Zustimmung aller Mitglieder.

§ 10 – Auflösung der Gesellschaft

§ 10.1 (Auflösung) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß hat nur Gültigkeit wenn mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 10.2 (Vermögen) Nach Auflösung der Gesellschaft soll das vorhandene Vermögen der Stadt Karlsruhe zur Verwendung für soziale und gemeinnützige Zwecke zufallen.

§ 11 – Schlussbestimmungen

§ 11.1 Bei allen nicht in der Satzung geregelten Fällen sind die Bestimmungen des BGB maßgebend. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Karlsruhe-Durlach.

§ 12 – Annahme und Eintragung der Satzung

§ 12.1 Diese Neufassung beruht auf der Satzung vom 23. April 1993. Sie wurde geändert in der außerordentlichen Generalversammlung vom 21. Juli 2000 und in den Generalversammlungen vom 23. April 2004 und 20. April 2012 und von den Mitgliedern genehmigt. Sie tritt in Kraft mit der Hinterlegung beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach.

Karlsruhe-Durlach, 20. April 2012

gez. Gerhard Holzwarth (Präsident)